Mietbedingungen für Baumaschinen
Allgemeines
Mietobjekt
Umfang
Eigentum
Verwendung
Mietzins
Grundlage
Fälligkeit
Verzug
Mietbeginn
Zeitpunkt
Gefahrenübergang
Montage und Demontage
Nur wenn ausdrücklich vereinbart, übernimmt der Vermieter die Montage und Demontage des Mietobjektes.
In anderen Fällen stellt er dem Mieter auf Verlangen Monteure zur Verfügung gegen Berechnung der
Reise-, Arbeits- und Wartezeit, der Reisespesen und Unterhaltskosten (auch für Sonn- und Feiertage
während der Montagedauer), gemäss den jeweils gültigen Ansätzen des Vermieters. Können die Monteure
ohne ihr oder ohne Verschulden des Vermieters eine Arbeit nicht beginnen oder weiterführen, so gehen
alle daraus entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Mieters, auch wenn für die Montage- und Demontagearbeiten
eine Pauschalsumme vereinbart worden ist. Der Mieter hat auch die notwendigen Hilfskräfte
und Montageeinrichtungen gemäss Vereinbarung rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Sofern der Mieter verpflichtet ist, dem Vermieter Monteure oder Hilfskräfte zu stellen, sind Löhne, Sozialleistungen,
Versicherungsprämien und Spesen vom Mieter zu tragen.
Das vom Vermieter gestellte Personal wird von ihm entlöhnt und gegen Krankheit und Unfälle versichert.
Die vom Vermieter im Zusammenhang mit einer von ihm vorzunehmenden Montage und/oder Demontage
angegebenen Zeiten sind verbindlich. Unverschuldete Umstände (z.B. Hindernisse, höhere Gewalt,
schlechte Witterung, nicht vertragskonforme Baustellenvorbereitung usw.) können jedoch eine Terminverlängerung
zur Folge haben.
Nichteinhaltung der Montage- und Demontagezeiten infolge obengenannter Gründe gibt dem Mieter weder
ein Recht auf Rückzug des Auftrages noch auf Schadenersatz.
Pflichten des Vermieters
Haftung
sie im Mietvertrag festgelegt wurden. Mängel in der vertragsgemässen Gebrauchsbereitschaft bei
der Auslieferung des Mietobjektes hat der Vermieter so rasch wie möglich auf seine Kosten zu beheben.
Gelingt es dem Vermieter nicht, die vertragsgemässe Gebrauchsbereitschaft des Mietobjektes
trotz entsprechender schriftlicher Mängelrüge des Mieters innert nützlicher Frist herbeizuführen
oder aber gleichwertigen Ersatz zu liefern, so ist der Mieter berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten.
Treten am Mietobjekt während der Mietdauer vom Vermieter zu vertretende Mängel auf, welche
dessen vertragsgemässen Gebrauch beeinträchtigen oder verunmöglichen, so ist der Vermieter
nach entsprechender schriftlicher Anzeige des Mieters verpflichtet, die gemeinsam festgestellten
Mängel entweder innert nützlicher Frist auf seine Kosten zu beheben oder aber gleichwertigen Ersatz
zu leisten. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, so ist der Mieter berechtigt, im Falle
der Unmöglichkeit der weiteren Benützung des Mietobjektes vom Mietvertrag zurückzutreten und im
Falle einer längeren Beeinträchtigung im vertragsgemässen Gebrauch des Mietobjektes für die
Dauer der Beeinträchtigung einen angemessenen Abzug vom Mietzins zu tätigen.
Die Haftung des Vermieters aus dem Mietvertrag ist vorstehend abschliessend geregelt. Die
Geltendmachung von irgendwelchen anderen, mittelbaren oder unmittelbaren Schäden wie
namentlich Nutzungsverluste, entgangener Gewinn, Verlust von Aufträgen, Konventionalstrafen /
Pönalen und dergleichen ist ausgeschlossen.
Regress
Pflichten des Mieters
Prüfungspflicht
Der Mieter hat das Mietobjekt sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sofern bei diesem innert 8 Arbeitstagen seit Eintreffen des Mietobjektes am Empfangsort bzw. seit Abholung desselben keine Mängelrüge eintrifft, gilt das Mietobjekt als vom Mieter genehmigt. Spätere Beanstandungen werden nur entgegengenommen, wenn die Mängel bei Eintreffen bzw. Abholung trotz ordentlicher Prüfung nicht erkennbar waren und der Mieter den Mangel innert einer Woche seit Entdeckung schriftlich rügt. Die Rüge von Mängeln, die keinen Betriebsunterbruch zur Folge haben, entheben den Mieter nicht von der Pflicht zur termingerechten Bezahlung des Mietzinses.
Betriebssicherheit des Mietobjekts
Der Mieter ist gegenüber seinen Arbeitnehmern für den betriebssicheren Zustand des Mietobjektes
direkt verantwortlich. Für Krane liegt die Verantwortung insbesondere beim Kranbetreiber (vgl. Art. 4
und 7 der Kranverordnung vom 27. September 1999, sowie Art. 1.4.5 der EKAS-Richtlinie 6511).
Wenn der Kranbetreiber die Verantwortung für den betriebssicheren Zustand des gemieteten Kranes
ganz oder teilweise einem Drittunternehmer übertragen will, muss dies in vertraglichen Abmachungen
schriftlich festgehalten werden.
Unterhalts- und Meldepflicht
Untersuchung des Mietobjektes
Reparaturen
Kosten
Im Mietvertrag definierte Verschleissteile gehen zu Lasten des Mieters.
Reparaturen, hervorgerufen durch Gewalt, Unfallschäden, unsachgemässe Bedienung und Wartung,
hat der Mieter zu tragen, sofern es sich nicht um Kosten für die Behebung eines vom Vermieter
zu vertretenen Mangels handelt, der vom Mieter rechtzeitig und ordnungsgemäss gerügt worden
ist.
Die durch normalen Betrieb und Abnützung des Mietobjektes bewirkten Reparaturen und Revisionen
sowie die durch
Haftung des Mieters für das Mietobjekt
Versicherung
Beendigung der Miete
Kündigung
ausserordentliche Kündigung
Der Vermieter kann mit sofortiger Wirkung ohne vorherige Mahnung oder Fristensetzung durch ausserordentliche
Kündigung den Mietvertrag auflösen, wenn
- dem Mietobjekt wegen übermässiger Beanspruchung oder mangelhaftem Unterhalt Gefahr
droht und der Mieter trotz Aufforderung des Vermieters innert angemessener Frist keine
Abhilfe schafft, - das Mietobjekt ohne vorgängige Genehmigung durch den Vermieter untervermietet wird,
- Dritten andere Rechte daran eingeräumt oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abgetreten
werden, - bei Zahlungsverzug,
- Verletzungen anderer vertraglicher Abmachungen vorliegen.
Verletzt der Mieter andere vertragliche Verpflichtungen, kann der Vermieter vorzeitig vom Vertrag
zurücktreten, wenn der Mieter trotz schriftlicher Mahnung sich Pflichtverletzungen zuschulden
kommen lässt. Beendet der Vermieter den Vertrag durch ausserordentliche Kündigung, kann er das
Mietobjekt auf Kosten des Mieters zurücknehmen. Der Mieter bleibt überdies zur Leistung von
Schadenersatz verpflichtet.